Satzung



der Karnevalsgesellschaft Prinzengarde Leverkusen 1937 e.V.

Satzung der Karnevalsgesellschaft Prinzengarde Leverkusen 1937 e.V.

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Karnevalsgesellschaft Prinzengarde Leverkusen 1937 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Leverkusen. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Leverkusen eingetragen. Als Gründungsdatum der Karnevalsgesellschaft Prinzengarde Leverkusen 1937 e.V. gilt der 04. Februar 1937

§ 2
Zweck des Vereins ist:

• Die Erhaltung und Pflege der rheinischen Eigenart und Sitte durch die Pflege der Kameradschaft innerhalb seiner Mitglieder und die Abhaltung von Gesellschaft und Kameradschaftsabenden.
• Die Förderung des Leverkusener Karnevals und des Rosensonntags- und Rosenmontagszuges, ferner die Abhaltung karnevalistischer Veranstaltungen (Sitzungen, Bälle usw.).
• Die Begleitung des Prinzen Karneval während der Session.

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
- der Vorstand ( § 5 der Satzung) und
- die Mitgliederversammlung ( § 11 der Satzung)

§ 5
Vorstand des Vereins

Der Vorstand besteht aus
5.1. dem geschäftsführenden Vorstand (i.S. § 26 BGB):
a) Vorsitzender = Kommandant
b) stv. Vorsitzender = stv. Kommandant
c) Präsident
d) Geschäftsführer
e) Literat
f) Schatzmeister
g) Senatspräsident

Jeweils drei der v.g. Personen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
5.2. dem erweiterten Vorstand:
a) stv. Geschäftsführer (= Schriftführer)
b) stv. Schatzmeister
c) Wachoffizier
d) Zeugwart
e) Wagenbauwart

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, deren Befolgung jedem Vorstandsmitglied zur Pflicht gemacht wird. Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben für ordnungsgemäße Amtsführung dem Kommandanten verantwortlich. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zur Durchführung seiner Aufgaben kann sich der Vorstand der Hilfe aller Mitglieder bedienen, die über die notwendige Sachkunde verfügen. Er kann weitere Beisitzer benennen, die an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen dürfen.

§ 6
Wahl des Vorstandes

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen mit Ausnahme des Senatspräsidenten (siehe hierzu § 8.5.Abs.3) Eine Wiederwahl ist zulässig. Grundsätzlich sollte jede Vorstandsstelle durch eine andere Person besetzt werden. Darüber hinaus ist eine Kandidatur und Wahl pro Person nur für höchstens zwei Vorstandsstellen möglich. In diesem Falle hat das Vorstandsmitglied nur eine Stimme. Die Wahl eines Vorstandmitgliedes kann durch die Mitgliederversammlung widerrufen werden wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt. Ein solcher ist z.B. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, erfolgt die Berufung des Ersatz-Vorstandsmitgliedes in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung durch satzungsgemäße Wahl.

§ 7
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) ordnungsgemäße Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden(= Kommandant). Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder sind in der Geschäftsordnung des Vorstandes geregelt, die vom Gesamtvorstand beschlossen und mit einfacher Stimmenmehrheit verabschiedet wird.

§ 8
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus den aktiven Mitgliedern, Mitgliedern der Wache, inaktiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und dem Senat (außerordentliche Mitglieder)

8.1. Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder sind zur Teilnahme an den Veranstaltungen der Gesellschaft und zum Besuch der Versammlungen und Kameradschaftsabende verpflichtet. Sie verpflichten sich als äußeres Zeichen, eine weiße Jacke, schwarze Hose/Rock, Vereinsschiffchen, Gesellschaftsorden zu tragen. Sie werden als aktive Mitglieder geführt und haben Stimmrecht bei allen Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung.

8.2. Mitglieder der Wache
Mitglieder der Wache müssen im Besitz einer eigenen vorgeschriebenen Uniform des Vereins sein. Die Mitglieder der Wache verpflichten sich zur Teilnahme an den Aufzügen des Prinzen Karneval. Die Mitglieder der Wache unterliegen der „Geschäftordnung für das Korps der Karnevalsgesellschaft der Prinzengarde Leverkusen 1937 e.V.“. Das Korps ist das aktive Organ der Karnevalsgesellschaft Prinzengarde Leverkusen 1937 e.V. Die Geschäftsordnung regelt die Stellung, Aufgaben, Rechte und Pflichten und die Bekleidungsordnung der Mitglieder des Korps. Änderungen und Ergänzungen der Geschäftsordnung werden wie unter § 11 der Satzung beschlossen. Mitglieder der Wache haben volles Stimmrecht bei allen Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung.

8.3. inaktive Mitglieder
Als inaktive Mitglieder sind diejenigen anzusehen, die durch ihre Beitragszahlungen die Arbeit des Vorstandes fördernd unterstützen, ansonsten aber von Rechten und Pflichten der aktiven Mitglieder entbunden sind. Sie werden als inaktive Mitglieder geführt und haben volles Stimmrecht bei allen Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen.

8.4. Ehrenmitglieder.
Personen, die sich um den Verein außerordentlich verdient gemacht haben, können nach Anhörung des Vorstandes durch den Kommandanten zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden. Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht bei allen Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung.

8.5. Senatsmitglieder
Senatoren und Ehrensenatoren bilden den Senat. Sie sind außerordentliche Mitglieder und haben volles Stimmrecht bei allen Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung. Senatoren werden vom Senatspräsidenten vorgeschlagen und auf Beschluss des Vorstandes durch den Kommandanten ernannt.
Ehrensenatoren ernennt der Kommandant im Einvernehmen mit dem Vorstand in Würdigung besonderer, außerordentlicher Verdienste für die Gesellschaft.
Die Senatsmitglieder wählen mit einfacher Stimmenmehrheit einen Senatspräsidenten sowie dessen Vertreter. Nach Bestätigung durch den Vorstand erfolgt die Ernennung durch den Kommandanten. Die Wahl des Senatspräsidenten und dessen Vertreter erfolgt auf unbestimmte Zeit. Eine Neuwahl muss erfolgen, wenn ein Senatsmitglied hierzu den Antrag stellt. Wiederwahl ist möglich.

§ 9
Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag beim Vorstand erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Mitglied in der Karnevalsgesellschaft Prinzengarde Leverkusen 1937 e.V. kann jeder unbescholtene Bürger und jede unbescholtene Bürgerin werden.

§ 10
Beendigung der Mitgliedschaft

Ein Mitglied scheidet aus:
a. durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres gegen Rückgabe des Gesellschaftsorden (= Halsorden) erfolgen.
b. durch Ausschluss mittels Vorstandsbeschluss. Der Ausschluss erfolgt nach Prüfung durch den Ehrenrat, wenn ein Mitglied den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, insbesondere dann, wenn dasselbe beharrlich gegen die Satzung verstößt oder sich eines Verhaltens schuldig macht, das der Würde oder den Belangen des Vereins entgegensteht. Ein Ausschluss kann auch erfolgen, wenn ein Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Aufforderung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. In jedem Falle des Ausscheidens sind Beitragsrückstände einschließlich des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnisnahme des Ausschlusses den Ehrenrat anzurufen, dessen Entscheidung dann endgültig ist.
c. durch den Tod.
Ansprüche an die Vereinskasse hat der Ausgeschlossene sowie auch der freiwillig Ausgeschiedene nicht.

§ 11
Mitgliederversammlung und Beschlüsse

11. 1. Einberufung
Die Mitgliederversammlung wird von der Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder gebildet. Sie wird mindestens einmal jährlich in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres (= Geschäftsjahres) durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt vierzehn Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung auf vereinsüblichem Weg. Der Vorstand kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Sie muss ebenfalls einberufen werden, wenn sie von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei dem Vorstand verlangt wird.
Anträge der Mitglieder, die außerhalb der vom Vorstand erstellten Tagesordnung liegen, sind spätestens 8 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand einzureichen. Initiativanträge mit Ausnahme von Satzungsänderungen, deren Dringlichkeit mündlich begründet werden muss, können vom Versammlungsleiter zugelassen werden.

11.2. Aufgaben
Die Mitgliederversammlung hat unter anderem folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr, des Berichtes über weiter geplante Aktivitäten sowie des Kassenberichtes einschließlich des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
e) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
f) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren, evtl. Entschädigungssummen
g) Beschlussfassungen über alle Anträge, die der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorgelegt werden.

11.3. Beschlussfassungen
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden und müssen in der Einladung als Tagesordnungspunkt vorab zur Kenntnis gegeben worden sein. Alle Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es bedarf der Bestätigung bei der nächsten Mitgliederversammlung. Mitglieder, die den lfd. Jahresbeitrag nicht gezahlt haben, sind nicht stimmberechtigt.

§ 12
Beiträge

Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, der an dem vom Vorstand festgesetzten Termin zu entrichten ist. Über die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Zahlung der Mitgliedsbeiträge muss bis zum 01.02. des jeweiligen Geschäftsjahres erfolgen. Für neu aufzunehmende Mitglieder kann ein Aufnahmebeitrag erhoben werden.

§ 13
Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, die stimmberechtigte Mitglieder des Vereins sein müssen. Im Verhinderungsfall eines Mitgliedes kann ein weiteres Mitglied als Ersatzmann durch den Kommandanten bestimmt werden.
Der Ehrenrat ist zur Schlichtung von Streitigkeiten unter den Mitgliedern einzuberufen. Der Anrufende kann außerdem ein weiteres Mitglied seines Vertrauens als Ehrenrichter dem Vorstand benennen. Der Gegenpartei steht in diesem Falle das gleiche Recht zu. Die Anrufung des Ehrenrates hat über den Vorstand zu erfolgen.
Der Ehrenrat wird in der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt. Den Vorsitzenden bestimmt dieser selbst. Für die Beschwerde eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist der Ehrenrat ebenfalls, und zwar als letzte Instanz zuständig. Die Entscheidungen des Ehrenrates sind verbindlich und endgültig.

§ 14
Kassenprüfung

Die Kassenprüfung erfolgt alljährlich durch die Kassenprüfer, die alle zwei Jahre in der Hauptversammlung gewählt werden. Kassenprüfer haben nach Ablauf eines Geschäftsjahres die gesamte Rechnungsbelegung sachlich und rechnerisch zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Vorschläge zur Verbesserung der Rechnungsabwicklung und zur Verbesserung der Kassenführung gehören zur Pflicht der Rechnungsprüfung.

§ 15
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Karnevalsgesellschaft Prinzengarde Leverkusen 1937 e.V. beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres. Es ist identisch mit dem Kalenderjahr.

§ 16
Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder mit einer Stimmenmehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder in einer hierzu eigenständig einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ergibt sich eine Beschlussunfähigkeit dieser Versammlung, so ist die nächste Versammlung mit der selben Tagesordnung unbedingt beschlussfähig. Diese ist erneut, unter dem Hinweis die dann bestehenden Beschlussfähigkeit mit einem zeitlichen Abstand von vier Wochen einzuberufen. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke.

§ 17
Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde in ihrer aktuellen Fassung auf der Mitgliederversammlung vom 22.04.2009 beschlossen wirksam. Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.


 

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